BVerwG
23. August 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 BN 29/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 BN 29/05 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 04.03.2005; VGH 2 N 04.2100
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2005 mit bei Gericht am 19. August 2005 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.