BVerwG
4. November 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 B 109/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 109/08 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 21.07.2008; VGH 10 S 835/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.