BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19
LAG Berlin-Brandenburg 1. November 2018
>
BAG 25. Juni 2020

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter interner Bewerber bei der Beklagten (öffentlicher Arbeitgeber), wurde zu einem Vorstellungsgespräch für eine von zwei identisch ausgeschriebenen Stellen eingeladen, jedoch nicht für die zweite. Er begehrt Entschädigung und höhere Vergütung wegen Benachteiligung nach AGG und SGB IX aF.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint eine Benachteiligung nach § 15 Abs. 2 AGG, da die Beklagte ihrer Pflicht aus § 82 Satz 2 SGB IX aF durch Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für eine der Stellen genügte. Bei mehreren identischen Stellen reicht eine Einladung durch dieselbe Dienststelle mit identischem Auswahlverfahren. Die Anschlussrevision des Klägers ist teilweise unzulässig und unbegründet.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte interne Bewerber, denen die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, zu Vorstellungsgesprächen einladen (§ 82 SGB IX aF). Bei mehreren identischen Stellen genügt eine Einladung zu einem Gespräch für eine der Stellen, wenn das Auswahlverfahren einheitlich ist.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Im öffentlichen Dienst ist bei interner Stellenausschreibung Einladung Behinderter PflichtEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 75/19
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text