BGH, Urteil vom 26.02.2019 - VI ZR 272/18
LG Darmstadt 26. Januar 2018
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BGH 26. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Ablage von Gegenständen auf dem Baumgrab des verstorbenen Vaters, da dies gegen die Friedhofssatzung verstößt. Die Beklagte hatte mehrfach diverse Gegenstände auf der bepflanzten Grabfläche und der gepflasterten Fläche abgestellt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Totenfürsorgerechts der Klägerin an. Dieses umfasst die Gestaltung und Pflege der Grabstätte gemäß dem Willen des Verstorbenen. Die Ablage der Gegenstände widerspricht der naturnahen Grabgestaltung und der Friedhofsordnung. Die Wiederholungsgefahr ist indiziert.

Praxishinweis
Das Totenfürsorgerecht begründet zivilrechtliche Abwehransprüche gegen unzulässige Beeinträchtigungen der Grabgestaltung, auch bei öffentlich-rechtlichen Friedhofsregelungen. Die Durchsetzung des Willens des Verstorbenen und der Friedhofssatzung ist möglich, insbesondere gegen das Ablegen von Grabschmuck außerhalb der zulässigen Flächen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.02.2019 - VI ZR 272/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 272/18
    Entscheidungsdatum : 25. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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