BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 916/06
LAG Düsseldorf 9. August 2006
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BAG 16. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1997 im Justizdienst des beklagten Landes in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2005 befristete die Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2005 wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge von Elternzeiten. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin aus haushaltsrechtlich zweckgebundenen, nur vorübergehend verfügbaren Mitteln vergütet wird. Die Beschäftigung entspricht der Zweckbindung gemäß § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005. Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungspflichten wurden ordnungsgemäß erfüllt (§ 72 LPVG NW).

Praxishinweis
Befristungen auf Grundlage vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel sind wirksam, wenn die Vergütung und Beschäftigung der Zweckbindung entsprechen. Arbeitgeber müssen den Personalrat über Befristungsgrund und Dauer informieren, ohne detaillierte Darlegung der Haushaltsmittel. Die Befristungsdauer bedarf keiner eigenen Rechtfertigung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 916/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 7 AZR 916/06
    Entscheidungsdatum : 15. Januar 2008

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