Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 36
- 1. KGEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 2. Statuswechsel der eGbREingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 3. OHGEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 11. November 2025
- 4. EinheitsgesellschaftEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Modernisierung des PersonengesellschaftsrechtsEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Johannes Wertenbruch · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. RechtsausschussEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Volker Römermann · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. LiquidationEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Johannes Wertenbruch · https://www.otto-schmidt.de/ · 4. November 2020
- 8. PersonengesellschaftsrechtEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Johannes Wertenbruch · https://www.otto-schmidt.de/