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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.03.2012 - 6 W (pat) 59/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 59/08 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2004 009 079
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des Patents 10 2004 009 079, die am 30. August 2007 veröffentlicht worden ist, am 30. November 2007 Einspruch erhoben.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2008, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhalten worden ist, hat die Einsprechende am 30. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Patent 10 2004 009 079 verzichtet. Damit ist das Streitpatent erloschen.
Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 1. März 2012 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat erklärt, sie strebe keinen Widerruf des Streitpatents für die Vergangenheit an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich insbesondere BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatGE 51, 254 - Kugelgelenk; vgl. neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleitungen, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.
2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; BPatGE 51, 254 - Kugelgelenk; vgl. neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleitungen, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest
Richter Hildebrandt kann wegen Krankheit nicht unterschreiben
Dr. Lischke
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