Version
31. Dezember 2006
31. Dezember 2006
>
Version
1. Januar 2010
1. Januar 2010
>
Version
1. Januar 2011
1. Januar 2011
>
Version
7. Oktober 2012
7. Oktober 2012
>
Version
1. Januar 2014
1. Januar 2014
>
Version
17. Dezember 2019
17. Dezember 2019
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
4. März 2024
4. März 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
Fachbeiträge • 19
- 1. Fachanwalt für IT-Recht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. August 2020
- 2. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Juli 2020
- 3. JugendstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2025
- 4. Prozessauftakt in DüsseldorfEingeschränkter ZugriffTanja Podolski · www.lto.de · 13. Januar 2026
- 5. Prozessauftakt in DüsseldorfEingeschränkter ZugriffTanja Podolski · www.lto.de · 13. Januar 2026
- 6. Rechtsanwalt für JGG AachenEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Oktober 2020
- 7. UntersuchungshaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. November 2025
- 8. StRR-Kompakt StRR_2025_05Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 21. Mai 2025