BAG, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08
ArbG Frankfurt/Main 14. März 2007
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LAG Hessen 15. Oktober 2007
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BAG 17. Juni 2009
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Generalanwalt beim EuGH 19. Mai 2011
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EuGH 13. September 2011
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BAG 18. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, langjährige Piloten, wurden aufgrund einer tariflichen Altersgrenze von 60 Jahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a aus dem Arbeitsverhältnis entlassen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit dieser Altersgrenze unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 TzBfG und des AGG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hält tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten nach § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich für sachlich gerechtfertigt, da sie der Flugsicherheit dienen. Die Anwendung des AGG (§§ 1, 2, 3, 7, 8, 10) und der Richtlinie 2000/78/EG wirft jedoch gemeinschaftsrechtliche Auslegungsfragen auf, insbesondere zur Legitimität und Verhältnismäßigkeit der Altersgrenze. Deshalb wird dem EuGH die Auslegung von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie vorgelegt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine Bindung der Beklagten an Mitarbeiteräußerungen wird verneint.

Praxishinweis
Tarifliche Altersgrenzen für Piloten sind nach nationalem Recht grundsätzlich zulässig, bedürfen aber einer gemeinschaftsrechtlichen Prüfung im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG und des AGG. Arbeitgeber sollten vor Anwendung solcher Altersgrenzen die EuGH-Entscheidung abwarten und die Rechtfertigung im Hinblick auf Flugsicherheit sorgfältig dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 112/08
Entscheidungsdatum : 16. Juni 2009

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