BVerfG, Urteil vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
BVerfG 24. April 1991

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beschwerdeführer, Beschäftigte öffentlicher Einrichtungen der ehemaligen DDR, rügen die Regelung des Einigungsvertragsgesetzes (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG), wonach ihre Arbeitsverhältnisse zum Ruhen gebracht und befristet beendet werden, insbesondere unter Verletzung des Mutterschutzrechts.

Entscheidungsgründe
Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Wahl des Arbeitsplatzes, nicht aber einen Anspruch auf Bereitstellung oder Bestandsgarantie. Der Eingriff durch den Einigungsvertrag ist wegen der Notwendigkeit der Verwaltungsreform und Personalabbau im Rahmen der Wiedervereinigung gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Regelung ist jedoch insoweit nichtig, als sie Kündigungsschutzvorschriften des Mutterschutzrechts durchbricht.

Praxishinweis
Arbeitsverhältnisse in öffentlich abgewickelten DDR-Einrichtungen können gesetzlich ruhen und befristet enden, ohne Grundrechtsverletzung. Mutterschutzrechtlicher Kündigungsschutz bleibt zwingend zu beachten. Bei sozial besonders schutzbedürftigen Gruppen ist eine angemessene Berücksichtigung bei Stellenbesetzungen erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1341/90
Entscheidungsdatum : 23. April 1991
Amtliche Quelle :

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