BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
BVerfG 3. März 2004
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BVerfG 20. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit von Art. 13 Abs. 3 GG (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998), der die akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung erlaubt. Es wird geprüft, ob diese Norm mit Art. 79 Abs. 3 GG und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Art. 13 Abs. 3 GG den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt und somit gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstößt. Die Verfassungsänderung erlaubt Eingriffe in die Intimsphäre der Wohnung, die nicht durch verfassungskonforme Auslegung geheilt werden können. Die Strafprozessordnung genügt verfassungsrechtlich nicht vollständig, da sie den Schutz der Menschenwürde und Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend gewährleistet.

Praxishinweis
Akustische Wohnraumüberwachung ist nur zulässig, wenn sie den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung wahrt. Verwertungen aus Eingriffen in diesen Kernbereich sind ausgeschlossen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Schutz und Verhältnismäßigkeit sind strikt zu beachten; gesetzliche Regelungen bedürfen ggf. weiterer Anpassungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2378/98
    Entscheidungsdatum : 2. März 2004
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text