BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
AG Berlin-Schöneberg 11. August 2017
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LG Berlin 24. Juli 2018
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BGH 8. Juli 2020

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Sachverhalt
Der Beklagte mietete 1992 eine unrenovierte Wohnung; der Mietvertrag enthielt eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Der Beklagte verlangt die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Kläger, die Vermieter lehnen ab.

Entscheidungsgründe
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 2 BGB tritt bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel die gesetzliche Vermietererhaltungspflicht an deren Stelle. Der vertragsgemäße Zustand ist der bei Mietbeginn unrenovierte Zustand. Ein Anspruch auf Schönheitsreparaturen besteht nur bei wesentlicher Verschlechterung dieses Zustands. Eine (frische) Renovierung ist zulässig, wenn der Mieter sich angemessen, regelmäßig hälftig, an den Kosten beteiligt (§ 242 BGB).

Praxishinweis
Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln führen zur vollen Instandhaltungslast des Vermieters. Bei unrenoviert überlassener Wohnung bestimmt der Anfangszustand den Erhaltungsumfang. Mieter können bei wesentlicher Verschlechterung Renovierung verlangen, müssen sich aber an den Kosten beteiligen; Vermieter kann dies als Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§ 273 BGB).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 270/18
Entscheidungsdatum : 8. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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