BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - 5 StR 166/20
BGH 27. Mai 2020

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Sachverhalt
Der Revisionskläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Er rügt Verfahrensfehler, insbesondere die Beschränkung seines letzten Wortes im Strafprozess.

Entscheidungsgründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, da keine Wochenfrist gem. § 45 Abs. 1, 2 StPO eingehalten oder glaubhaft gemacht wurde. Die Revision ist rechtzeitig und substantiiert begründet. Die Beschränkung des letzten Wortes nach § 258, § 238 Abs. 1 StPO ist zulässig, da der Vorsitzende bei Wiederholungen und Weitschweifigkeiten einschreiten darf.

Praxishinweis
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erweiterung der Revisionsbegründung ist restriktiv zu handhaben. Die Beschränkung des letzten Wortes bei Missbrauch ist verfahrensrechtlich zulässig und begründet keinen Rechtsfehler.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - 5 StR 166/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 166/20
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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