BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15
OLG Frankfurt 5. März 2015
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BGH 29. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach Arbeitsunfall gegen den Beklagten als Durchgangsarzt (D-Arzt) geltend. Streitgegenstand ist ein Diagnose- und Erstversorgungsfehler bei der Behandlung im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB haftet die Berufsgenossenschaft für Fehler bei der Diagnosestellung, den vorbereitenden Maßnahmen und der Erstversorgung durch den D-Arzt, da diese Tätigkeiten als Ausübung eines öffentlichen Amtes gelten. Die ärztliche Heilbehandlung selbst ist hingegen privatrechtlich. Die Passivlegitimation des D-Arztes ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Für Diagnose- und Erstversorgungsfehler im D-Arztverfahren haftet regelmäßig der Unfallversicherungsträger, nicht der D-Arzt persönlich. Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher Amtspflicht und privatrechtlicher Behandlung ist für die Haftung entscheidend und beeinflusst die Passivlegitimation.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 208/15
Entscheidungsdatum : 28. November 2016
Amtliche Quelle :

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