BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R
LSG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2017
>
BSG 30. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 19, 22 SGB II für März bis August 2013. Streitgegenstand ist die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere die Zulässigkeit der Vergleichsraumbildung und Untergliederung in Wohnungsmarkttypen durch das Jobcenter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da die Unterteilung eines einheitlichen Vergleichsraums (Kreisgebiet) in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten rechtsfehlerhaft ist. Vergleichsraum und schlüssiges Konzept sind untrennbar und müssen räumlich homogene Lebensbereiche abbilden. Die Bildung von Wohnungsmarkttypen widerspricht der Steuerungsfunktion des Vergleichsraums und ist nicht rechtlich gerechtfertigt.

Praxishinweis
Jobcenter müssen bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten einen einheitlichen Vergleichsraum bilden, der einen homogenen Wohn- und Lebensbereich darstellt. Die Untergliederung in mehrere Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraums ist unzulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 41/18 R
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text