BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 71/12
OLG Köln 16. März 2012
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BGH 22. Januar 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke „real,- QUALITY“ (Klassen 29, 30), verfolgt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte, die in Deutschland unter „REAL“ Kartoffelchips vertreibt und die Wortmarken „REAL“ und „REAL Crisps“ angemeldet hat. Die Markenanmeldungen wurden vom DPMA mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen; Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hoher Zeichenähnlichkeit. Die durch Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht allein durch das Unterlassen eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung (kein „actus contrarius“). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Zur Abwehr von Markenverletzungen genügt die Anmeldung einer Marke als Indiz für Benutzungsabsicht und Erstbegehungsgefahr. Das bloße Nichtanfechten einer Zurückweisung führt nicht zum Wegfall der Erstbegehungsgefahr. Für Mandanten empfiehlt sich daher eine aktive Rücknahme oder Verzichtserklärung zur Gefahrenabwehr.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 71/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 71/12
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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