BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - 4 StR 465/10
BGH 19. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB verurteilt, nachdem er die Geschädigte überraschend mit einer gusseisernen Armlehne attackierte. Die Tat erfolgte hinterlistig und unter Ausnutzung der Dunkelheit.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung zu Unrecht die hinterlistige Tatausführung (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als strafschärfendes Merkmal, obwohl diese bereits Tatbestandsmerkmal ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Revision hat insoweit Erfolg, da das Gericht ein Tatbestandsmerkmal nicht von der Strafzumessung abgrenzte.

Praxishinweis
Bei der Strafrahmenwahl darf ein Tatbestandsmerkmal nicht erneut strafschärfend gewertet werden. Insbesondere die hinterlistige Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bei der Strafzumessung auszuklammern, um Rechtsfehler zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - 4 StR 465/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 465/10
    Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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