BFH, Urteil vom 16.05.2017 - VII R 5/16
FG Baden-Württemberg 26. Januar 2016
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BFH 16. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist ein Kreditinstitut, gegen das das Revisionskläger-Hauptzollamt (HZA) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 309 AO erließ. Das HZA schränkte diese Verfügung ein, indem es die Ruhendstellung der Pfändung anordnete und Zahlungen an den Vollstreckungsschuldner bis auf Widerruf gestattete.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die einseitige Modifikation der Pfändungsverfügung durch Ruhendstellung für rechtswidrig, da § 309 Abs. 1 AO das Arrestatorium als unverzichtbaren Bestandteil der Pfändung definiert. Eine Beschränkung der Pfändung ohne Aufhebung des Arrestatoriums ist nicht möglich. Die Entscheidung stützt sich auf die strikte Trennung von Pfändung und deren Wirkungen sowie auf die Rechtsprechung des BGH zu § 765a ZPO.

Praxishinweis
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach § 309 AO sind nicht durch einseitige Ruhendstellungen zu modifizieren. Vollstreckungsbehörden müssen bei Vollstreckungsaufschüben die Pfändung aufheben, um Rechtswirkungen zu beseitigen. Kreditinstitute dürfen Zahlungen trotz bestehender Pfändung nicht eigenmächtig freigeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 16.05.2017 - VII R 5/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VII R 5/16
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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