BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14
BGH 2. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gläubiger erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner hinsichtlich Kontoguthaben bei einem Drittschuldner. Nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner beantragt der Gläubiger die gerichtliche Anordnung, dass der Schuldner über das Konto verfügen darf, solange kein Widerruf oder eine nachrangige Pfändung erfolgt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO fehlt eine gesetzliche Grundlage für eine einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkung gegenüber dem Drittschuldner. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist unzulässig, da der Drittschuldner nicht ohne eigenes Einverständnis zur Mitwirkung verpflichtet werden kann.

Praxishinweis
Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner zur Aussetzung der Kontopfändung binden den Drittschuldner nicht ohne dessen Zustimmung. Eine gerichtliche Ruhendstellung der Pfändung ist nicht möglich, da das Zwangsvollstreckungsrecht keine derartige Modifikation der Pfändungswirkung vorsieht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 42/14
    Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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