BVerwG, Urteil vom 11.12.2020 - 5 C 9/19
OVG Sachsen 9. Mai 2019
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BVerwG 11. Dezember 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine junge Volljährige mit Schwerbehinderung, erhält vollstationäre Jugendhilfe und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Der Beklagte setzte Kostenbeiträge auf Grundlage des monatlichen Einkommens im Leistungszeitraum fest, ohne das durchschnittliche Vorjahreseinkommen zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres maßgeblich ist. Zudem ist der Jugendhilfeträger nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII verpflichtet, pflichtgemäß zu prüfen, ob bei Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen von der Kostenbeitragserhebung ganz oder teilweise abzusehen ist.

Praxishinweis
Bei der Kostenbeitragsberechnung für junge Volljährige ist stets das Vorjahreseinkommen gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII zugrunde zu legen. Zudem ist das Ermessen nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII zu nutzen, um Kostenbeiträge bei Werkstatteinkommen, das dem Jugendhilfezweck dient, ggf. zu reduzieren oder zu erlassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 11.12.2020 - 5 C 9/19
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 5 C 9/19
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

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