BFH, Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20
FG Münster 17. Juni 2020
>
BFH 24. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Bauunternehmerin und Organgesellschaft, streitet mit dem Finanzamt über die Wirksamkeit der Aufrechnung von Körperschaftsteuererstattungsansprüchen mit zivilrechtlichen Umsatzsteuer-Nachforderungsansprüchen abgetretener bauleistender Unternehmer (§ 27 Abs. 19 UStG, § 226 AO, §§ 387 ff. BGB). Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht bestätigt die Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts und verneint eine Aussetzungspflicht nach § 74 FGO, da der Zedent nicht am Klageverfahren beteiligt ist und somit keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Die zivilrechtlichen Nachforderungsansprüche der Bauunternehmer gegen die Klägerin sind entstanden, auch unter Berücksichtigung der Organschaft. Die Aufrechnung ist wirksam, da die Voraussetzungen des § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB erfüllt sind.

Praxishinweis
Bei Aufrechnung durch das Finanzamt mit abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen besteht keine Aussetzungspflicht des Finanzgerichts, wenn der Zedent nicht beteiligt ist. Umsatzsteuerrechtlich ist bei Organschaft der Organträger Leistungsempfänger, zivilrechtlich bleibt die Organgesellschaft Vertragspartnerin. Die Aufrechnung ist auch bei bestrittenen Forderungen zulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : XI R 45/20
    Entscheidungsdatum : 23. Mai 2023
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text