BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - 2 StR 335/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drogensüchtige Revisionskläger nötigen einen Nebenkläger mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin. Sie werden wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision richtet sich gegen die Qualifikation als räuberische Erpressung.

Entscheidungsgründe
Der Senat hält den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln nicht für ein strafrechtlich geschütztes Vermögen im Sinne der §§ 253, 263 StGB. Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln betrifft daher nicht das Vermögen des Genötigten und erfüllt nicht den Tatbestand der Erpressung. Strafrechtlicher Schutz besteht nur bei rechtmäßigem Besitz; der Verlust illegalen Besitzes ist rechtlich erwünscht.

Praxishinweis
Die Entscheidung signalisiert eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur (räuberischen) Erpressung bei Betäubungsmitteln. Für Mandate mit Betäubungsmitteldelikten ist künftig die Abgrenzung zwischen Besitzschutz und Vermögensdelikt kritisch zu prüfen. Divergenzanfrage an andere Strafsenate läuft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - 2 StR 335/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 335/15
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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