BGH, Urteil vom 13.07.2023 - I ZR 60/22
LG Darmstadt 15. März 2021
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OLG Frankfurt 17. März 2022
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BGH 13. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Beklagten zu einem CAD/CAM-System, mit dem Zahnärzte zahntechnische Leistungen im eigenen Praxislabor erbringen können. Streitgegenstand ist die Frage, ob nach § 9 Abs. 1 GOZ ein Gewinnanteil für Eigenlaborleistungen gegenüber privaten Krankenkassen abrechenbar ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klage für unbegründet. § 9 Abs. 1 GOZ erlaubt die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich eines angemessen kalkulierten Gewinnanteils für Eigenlaborleistungen. Die Behauptung, mit dem System könne ein Gewinn erzielt werden, ist nicht irreführend, da auch Effizienzvorteile und Patientenzuwachs den Praxisgesamtgewinn steigern können.

Praxishinweis
Zahnärzte dürfen bei privatzahnärztlichen Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen Gewinnanteil für im eigenen Praxislabor erbrachte zahntechnische Leistungen abrechnen. Werbeaussagen, die dies kommunizieren, sind rechtlich zulässig und begründen keine Irreführung oder unlauteren Wettbewerb.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2023 - I ZR 60/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 60/22
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2023
Amtliche Quelle :

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