BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 208/15
LG Krefeld 22. Oktober 2014
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OLG Düsseldorf 10. September 2015
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BGH 4. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (§ 339 BGB) zur Werbung mit einer unzutreffenden Werbeaussage. Die Beklagte lieferte Produkte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an Dritte, die weiterhin mit der beanstandeten Werbung vertrieben wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung und verneint eine Haftung der Beklagten für das Verhalten der Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Die Beklagte haftet jedoch wegen eigener Pflichtverletzung, da sie nicht zumutbar auf die Abnehmer eingewirkt hat, um den fortdauernden Störungszustand zu beseitigen (§ 8 UWG). Die Vertragsstrafe ist nur einmalig verwirkt, da die Untätigkeit auf einer einheitlichen, wenn auch rechtlich unzutreffenden Überlegung beruht.

Praxishinweis
Bei Unterlassungsverpflichtungen umfasst die Pflicht auch zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung fortdauernder Verstöße, etwa Rückrufe. Ein verlängter Eigentumsvorbehalt begründet keine Erfüllungsgehilfenhaftung. Vertragsstrafen für mehrere Verstöße können bei einheitlichem Handlungsentschluss auf eine einzige Verwirkung beschränkt sein.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. Juni 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 208/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 208/15
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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