BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
LAG Berlin-Brandenburg 29. September 2008
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BAG 22. September 2009
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BVerfG 26. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der beklagten Gewerkschaft Unterlassung künftiger Aufrufe zu streikbegleitenden „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel, die durch koordinierte Störungen betrieblicher Abläufe den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Die Beklagte führte solche Aktionen während eines Streiks durch.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 1004, § 823 BGB und Art. 9 Abs. 3 GG sind streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ nicht generell unzulässig, da sie koalitionsspezifische Arbeitskampfmaßnahmen darstellen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere ob dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten (Hausrecht, suspendierende Betriebsschließung) zur Verfügung stehen.

Praxishinweis
Gewerkschaften dürfen „Flashmob-Aktionen“ als Arbeitskampfmittel einsetzen, sofern diese erkennbar sind und der Arbeitgeber sich verteidigen kann. Arbeitgeberverbände können Unterlassungsansprüche nur bei unverhältnismäßigen oder rechtswidrigen Maßnahmen geltend machen, nicht jedoch generell gegen diese Aktionsform.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 15. September 2016

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 972/08
Entscheidungsdatum : 21. September 2009

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