BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 1 BvR 476/98
BVerfG 24. Juni 1999

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Sachverhalt
Der Kläger richtet sich gegen § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in den Fassungen des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) 1993 und des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) 1996. Streitgegenstand ist die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgeblichen Arbeitsentgelte im Beitrittsgebiet.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels unmittelbarer Betroffenheit und fehlender Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht betont, dass zunächst der Fachrechtsweg (§ 17 AAÜG) zu erschöpfen ist, da die konkrete Auswirkung der Normen auf den Beschwerdeführer durch einen Vollzugsakt geklärt werden muss.

Praxishinweis
Verfassungsbeschwerden gegen abstrakte Normen sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen ist. Vor Verfassungsbeschwerde ist der Fachrechtsweg auszuschöpfen, um eine umfassende Tatsachenermittlung und fachgerichtliche Prüfung sicherzustellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 1 BvR 476/98
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 476/98
Entscheidungsdatum : 24. Juni 1999
Amtliche Quelle :

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