BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 StR 477/11
BGH 21. Dezember 2011

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu 90 Tagessätzen verurteilt. Nach einem Unfall wurde zwei Stunden später eine Blutprobe mit hohen Benzoylecgonin- und Kokainwerten entnommen; der Angeklagte wirkte „leicht beeinflusst“.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Feststellungen die Verurteilung nicht tragen. Ein Blutwirkstoffbefund allein begründet keine Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB). Es fehlen weitere Beweisanzeichen, die eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit belegen. Überschreitungen analytischer Grenzwerte sind kein Nachweis der Fahruntüchtigkeit.

Praxishinweis
Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB sind neben toxikologischen Befunden konkrete phänomengebundene Anhaltspunkte zur Fahruntüchtigkeit erforderlich. Die Überschreitung analytischer Grenzwerte genügt nicht als Beweis der Fahrunsicherheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 StR 477/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 477/11
Entscheidungsdatum : 21. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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