BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17
LG Köln 21. Oktober 2016
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LG Köln 25. Juli 2017
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OLG Köln 2. November 2017
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BGH 13. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter von der Beklagten als Vorerbin Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB. Die Beklagte verweigerte die persönliche Teilnahme an Terminen zur Verzeichnisaufnahme, legte jedoch Unterlagen vor.

Entscheidungsgründe
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO und vollstreckbar. Die Beklagte hat den Anspruch durch Vorlage des Verzeichnisses erfüllt, auch ohne persönliche Anwesenheit bei der förmlichen Aufnahme, sofern kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein erneutes Zwangsgeld war mangels Erfüllungsverweigerung unzulässig.

Praxishinweis
Die persönliche Anwesenheit des Auskunftspflichtigen bei der notariellen Verzeichnisaufnahme ist nicht generell erforderlich; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und der tatsächliche Mitwirkungsumfang. Zwangsmittel sind nur bei tatsächlicher Nichterfüllung und nicht bei bloßer Abwesenheit zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 109/17
Entscheidungsdatum : 13. September 2018
Amtliche Quelle :

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