BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R
SG Dortmund 9. August 2010
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BSG 7. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ehemals minderjähriges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, wird vom Beklagten zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen gemäß § 50 SGB X verpflichtet. Streit besteht insbesondere über die Anwendbarkeit der Minderjährigenhaftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auf den Erstattungsbescheid.

Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt. Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Sprungrevision ist auch bei elektronischer Übermittlung eines eingescannten Faxdokuments gewahrt (§ 161 SGG, § 65a SGG). Die materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids kann mangels Feststellungen zur Anhörung (§ 24 SGB X) und zur Vermögenslage der Klägerin bei Volljährigkeit (§ 1629a BGB) nicht abschließend beurteilt werden. § 1629a BGB ist entsprechend anwendbar und begrenzt die Haftung des ehemals Minderjährigen auf dessen Vermögen bei Volljährigkeit, auch im Erstattungsverfahren.

Praxishinweis
Bei Rückforderungen nach SGB II ist die Anhörungspflicht gemäß § 24 SGB X strikt zu beachten. Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung nach § 1629a BGB ist bereits im Erstattungsverfahren zu prüfen. Elektronische Dokumente, auch eingescannt, erfüllen das Schriftformerfordernis für Sprungrevisionen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 153/10 R
    Entscheidungsdatum : 6. Juli 2011
    Amtliche Quelle :

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