BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R
LSG Schleswig-Holstein 17. März 2009
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BSG 9. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt ALG II für März bis Juli 2005, obwohl er ab Februar Krankengeld bezog. Die Beklagte hob die Bewilligung mit Rücknahmebescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X auf und forderte Erstattung. Streit besteht über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und die Einhaltung der Anhörungspflicht.

Entscheidungsgründe
Das LSG hob das SG-Urteil auf und wies die Klage ab, da die fehlende Anhörung im Widerspruchsverfahren nicht geheilt sei. Die Revision führt aus, dass eine Nachholung der Anhörung nach § 24 SGB X im Gerichtsverfahren nur durch ein förmliches Verwaltungsverfahren mit gesonderter Anhörung und Fristsetzung möglich ist. Eine bloße Gelegenheit zur Äußerung im Gerichtsverfahren genügt nicht.

Praxishinweis
Fehlende Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist nicht durch bloße Stellungnahme im Gerichtsverfahren heilbar. Die Nachholung erfordert ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Anhörungsschreiben und Frist. Dies stärkt den Vertrauensschutz und verhindert Überraschungsentscheidungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 37/09 R
    Entscheidungsdatum : 8. November 2010
    Amtliche Quelle :

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