BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 155/10
BGH 27. Oktober 2010
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BGH 9. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Abriss und Neubau der Wohnanlage gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte ist letzte Mieterin im Altbau, der städtebaulich und baulich unzureichend ist. Die Klägerin plant Neubauten mit besserer Wohnqualität und hat die erforderlichen Genehmigungen.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung erfüllt das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB, da die Klägerin die Abrissgründe und Neubaupläne hinreichend konkret darlegt. Wirtschaftlichkeitsberechnungen zur Sanierungsalternative sind nicht erforderlich. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses hindert die Klägerin an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB), was erhebliche Nachteile begründet.

Praxishinweis
Bei Verwertungskündigungen wegen Abriss genügt eine nachvollziehbare Darlegung der baulichen Mängel und Neubauabsichten im Kündigungsschreiben. Aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind nicht zwingend. Die Abwägung des erheblichen Nachteils erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung des städtebaulichen Konzepts.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 155/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 155/10
    Entscheidungsdatum : 8. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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