BGH, Urteil vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13
LG Kiel 12. Dezember 2012
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OLG Schleswig 4. Oktober 2013
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BGH 2. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Grundstückseigentümer Zahlung für Stromlieferungen an ein verpachtetes Grundstück. Der Beklagte hatte das Grundstück erworben und an einen Pächter verpachtet, der den Strom ohne schriftlichen Vertrag bezog. Die Klägerin forderte Vergütung vom Eigentümer, der sich auf fehlenden Vertrag beruft.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 133, 157 BGB ist das Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Realofferte zu verstehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt. Hier ist dies der Pächter, nicht der Eigentümer. Ein Vertragsschluss mit dem Eigentümer scheidet mangels Annahme aus.

Praxishinweis
Bei Versorgungsverträgen mit leitungsgebundenen Leistungen richtet sich die Realofferte an den tatsächlichen Anschlussnutzer (z.B. Mieter/Pächter). Eigentümer werden nur Vertragspartner, wenn sie selbst Strom entnehmen oder eine abweichende Vereinbarung vorliegt. Dies vermeidet vertragslose Zustände und sichert klare Vertragsbeziehungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 316/13
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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