BAG, Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Arbeitnehmer, verlangt Feststellung von Resturlaub aus den Jahren 2010, 2011 und 2014. Die Beklagte wendet tarifliche und gesetzliche Urlaubsregelungen (TVöD-F, BUrlG) an. Streit besteht insbesondere über Verfall und Übertragbarkeit der Urlaubsansprüche bei Erwerbsminderung.

Entscheidungsgründe
Die Berufung zu den Jahren 2010/2011 ist unzulässig mangels ordnungsgemäßer Begründung (§ 520 ZPO). Zum Jahr 2014 steht dem Kläger ein Resturlaub von 24 Tagen zu. § 7 Abs. 3 BUrlG ist unionsrechtskonform auszulegen: Urlaubsansprüche verfallen nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Erwerbsminderung im laufenden Urlaubsjahr begründet keinen automatischen Verfall.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit aktiv auf Urlaubsgewährung hinwirken, um Verfall zu vermeiden. Resturlaub aus dem Erwerbsminderungsjahr bleibt bei unterlassener Mitwirkung erhalten. Berufungsbegründung muss jeden Streitgegenstand gesondert substantiiert behandeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 245/19
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

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