BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
LG Frankenthal 29. April 2015
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BGH 6. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung, die vor Überlassung durch notarielle Teilungserklärung in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Die Beklagte verkaufte die Wohnung an einen Dritten. Die Kläger verlangen Auskunft und Schadensersatz wegen Verletzung ihres Vorkaufsrechts gemäß § 577 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Vorkaufsrecht der Kläger nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB, da Wohnungseigentum erst nach Verkauf begründet wurde (Alt. 1) und die Umwandlungsabsicht vor Überlassung manifestiert war (Alt. 2). Die Stufenklage ist zulässig, jedoch fehlt die materielle Grundlage für Auskunfts- und Schadensersatzanspruch.

Praxishinweis
Ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB entsteht nur, wenn Wohnungseigentum nach Überlassung begründet oder die Umwandlungsabsicht erst danach manifestiert wird. Vorzeitige notarielle Teilungserklärungen schließen das Vorkaufsrecht aus. Stufenklagen sind zulässig, wenn die Auskunft der Bezifferung des Leistungsanspruchs dient.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 143/15
Entscheidungsdatum : 5. April 2016
Amtliche Quelle :

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