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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Fachbeiträge • 6
- 1. Schadensersatz bei Vereitelung des VorkaufsrechtEingeschränkter ZugriffSabine Przerwok · https://www.baurechtzweinull.de/ · 21. April 2015
- 2. Schadensberechnung ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Maximilian Schmidt · https://juraexamen.info/ · 26. Januar 2015
- 3. Vorkaufsrecht ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Maximilian Schmidt · https://juraexamen.info/ · 26. Januar 2015
- 4. Schutzzweck der Norm ArchiveEingeschränkter ZugriffCarlo Pöschke · https://juraexamen.info/ · 6. Januar 2020
- 5. § 577 BGB ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Maximilian Schmidt · https://juraexamen.info/ · 26. Januar 2015
- 6. BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines VorkaufsrechtsEingeschränkter ZugriffDr. Maximilian Schmidt · https://juraexamen.info/ · 26. Januar 2015