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29. März 2023
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29. Dezember 2023
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16. Mai 2024
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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(1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Die Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene Gebiete im Sinne von Satz 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
- 1.
- ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2.
- liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde.
(4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
Fachbeiträge • 13
- 1. Netzausbau: Vorläufige Schlusspunkte der Gesetzgebungsvorhaben zur „Planungsbeschleunigung“ der Bundesregierung in Kraft getretenEingeschränkter ZugriffNavigator2022 · www.oklp.de · 15. Februar 2024
- 2. Vogelschutz: Unzureichende Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie auch in Deutschland?Eingeschränkter ZugriffNavigator2022 · www.oklp.de · 31. Januar 2025
- 3. Dolde Mayen & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.doldemayen.de · 4. September 2024
- 4. Verordnung für den StromnetzausbauEingeschränkter ZugriffBea Haller · www.cbh.de · 12. April 2023
- 5. Beschleunigung des EE-AusbausEingeschränkter ZugriffLara Schmidt · www.eylaw.de · 26. September 2023
- 6. 26. April 2024: Berücksichtigung der Umweltbelange beim Netzausbau - vhw-Webinar mit Dr. Malte KohlsEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 7. Im Zeichen der BeschleunigungEingeschränkter ZugriffDaniela Teichert · www.fuesser.de · 16. März 2023
- 8. Die Ausweisung von InfrastrukturgebietenEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. April 2024
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 20/11180 - Beschlussempfehlung und Bericht: Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 2. 20/5830 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/4823 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)Bundestag Drucksachen · 1. März 2023
- 3. 20/8955 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Oktober 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Oktober 2023
- 4. 20/13681 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13434 - Beschleunigung in Genehmigung, Planung und Umsetzung zugunsten der Klima- und MigrationspolitikBundestag Drucksachen · 5. November 2024
- 5. 20/9187 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/7031, 20/8165 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. November 2023
- 6. 20/11558 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes - Drucksache 20/11226 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Mai 2024
- 7. 20/12400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 16. August 2024
- 8. 20/10825 - Unterrichtung: Nationales Reformprogramm 2024Bundestag Drucksachen · 21. März 2024