BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 170/10
BAG 24. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt, erhält wegen häufiger Kurzerkrankungen (2005–2008 insgesamt erhebliche Fehlzeiten) eine krankheitsbedingte Kündigung. Er rügt fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX und bestreitet die negative Gesundheitsprognose.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat keinen den Anforderungen des § 69 Abs. 3 ArbGG entsprechenden Tatbestand erstellt, weshalb die Revision Erfolg hat. Das BAG betont die Pflicht zur Tatbestandsdarstellung bei Berufungsurteilen mit Revisionszugang. Zudem verweist es auf die erweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei unterlassenem BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) und die Notwendigkeit, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten konkret darzulegen.

Praxishinweis
Bei krankheitsbedingter Kündigung ist ein ordnungsgemäßes BEM zwingend durchzuführen. Fehlt dieses, muss der Arbeitgeber detailliert darlegen, warum keine leidensgerechten Arbeitsplätze vorhanden sind. Berufungsurteile ohne ausreichenden Tatbestand sind revisionsrechtlich angreifbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 170/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 170/10
Entscheidungsdatum : 23. März 2011
Amtliche Quelle :

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