BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16
BGH 31. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Gaststättenbetreiber, Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über die Teilnahme am Gutscheinblock ("Schlemmerblock"). Die Vertragsstrafe ist in den AGB der Klägerin pauschal für jeden Verstoß festgelegt.

Entscheidungsgründe
Die Vertragsstrafenklausel in den AGB ist gemäß §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie eine unangemessen hohe, pauschale Sanktion ohne Differenzierung nach Art und Gewicht des Verstoßes vorsieht. Dies benachteiligt den Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen, da auch geringfügige Pflichtverletzungen mit derselben hohen Vertragsstrafe belegt werden.

Praxishinweis
Formularmäßige Vertragsstrafen müssen nach § 307 BGB eine angemessene Differenzierung nach Schwere des Verstoßes enthalten. Pauschale, unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen in AGB sind unwirksam und führen zur Klageabweisung. Eine salvatorische Klausel kann die Unwirksamkeit nicht heilen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 308/16
Entscheidungsdatum : 30. August 2017
Amtliche Quelle :

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