BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 246/09
LG Münster 21. November 2008
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OLG Hamm 25. August 2009
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BGH 23. September 2010

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der tödlichen Verletzung seines Reitpferdes bei einem vom Beklagten veranstalteten Reit- und Springturnier. Ursache ist die Kollision des Pferdes mit einem ungeeigneten Fangständer. Der Beklagte beruft sich auf Haftungsausschlüsse in der Turnierausschreibung und Reitfehler.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung des Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 276, 278 BGB i.V.m. §§ 661, 657 BGB wegen Verletzung der Sorgfalts- und Sicherungspflichten bei der Bereitstellung einer geeigneten Wettkampfanlage. Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Bestimmungen sind nach §§ 305 ff., insbesondere § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Ein Mitverschulden oder Anrechnung der Tiergefahr scheidet aus.

Praxishinweis
Veranstalter von Reitturnieren haften für Schäden durch ungeeignete Wettkampfanlagen trotz Haftungsausschlüssen in Ausschreibungen. Klauseln, die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit ausschließen, sind unwirksam. Tiergefahr und Reitfehler mindern den Schadensersatzanspruch nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 246/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 246/09
Entscheidungsdatum : 23. September 2010
Amtliche Quelle :

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