BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17
LG Köln 26. Oktober 2016
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OLG Köln 2. Juni 2017
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BGH 1. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen unwirksamer Einwilligungsklausel in AGB, die Verbraucher zur Werbung per Telefon, E-Mail, SMS und MMS berechtigt. Die Einwilligung erfolgt durch Anklicken eines Kästchens im Bestellprozess und umfasst die Nutzung von Vertragsdaten bis zu zwei Jahre nach Vertragsende.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 BGB und erfüllt die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG. Eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich, da die Einwilligung spezifisch, informiert und für den konkreten Fall erteilt wird. Die zeitliche Begrenzung der Datenverwendung ist zulässig.

Praxishinweis
AGB können wirksame Einwilligungen in Werbung über mehrere Kanäle enthalten, wenn diese klar, spezifisch und gesondert erklärt sind. Eine Einwilligungserklärung in einem „Opt-in“-Verfahren, die mehrere Kommunikationswege umfasst, ist zulässig und bedarf keiner separaten Zustimmung je Kanal.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 196/17
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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