BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2005 - 6 P 3/05
VGH Hessen 18. Dezember 2004
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BVerwG 1. November 2005

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Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Frage, ob für einen Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz innerhalb der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung steht. Die Ausbildungsdienststelle unterliegt bei der Stellenbewirtschaftung keinen haushaltsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Qualifikation und Fachrichtung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 9 BPersVG. Das Gericht stellt klar, dass das Anforderungsprofil der Stelle allein im Bereich der Ausbildungsdienststelle zu bestimmen ist. § 9 BPersVG begrenzt die Stellenbesetzung nur durch eine gerichtliche Missbrauchskontrolle. Wird ein Arbeitsplatz geschaffen, der der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht, ist dieser vorrangig mit ihm zu besetzen.

Praxishinweis
Für die Praxis bedeutet dies, dass Ausbildungsdienststellen bei der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Jugendvertreter weitgehend frei in der Anforderungsprofilgestaltung sind. Ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, sofern die Qualifikation passt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2005 - 6 P 3/05
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 P 3/05
    Entscheidungsdatum : 1. November 2005
    Amtliche Quelle :

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