BGH, Urteil vom 11.04.2018 - XII ZR 43/17
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger vermietet Gewerberäume befristet bis Ende 2017 an die Beklagten. Nach einer indexbasierten Mieterhöhung ab April 2013 zahlten die Beklagten höhere Miete, zogen jedoch 2013 aus und kündigten fristlos im Februar 2014. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung und Miete nach September 2014.

Entscheidungsgründe
Die Mieterhöhung unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB und ist mangels schriftlicher Fixierung unwirksam. Die fristlose Kündigung ist wegen fehlendem Kündigungsgrund unwirksam, wird aber gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Schriftformheilungsklauseln sind gemäß § 307 BGB unwirksam.

Praxishinweis
Mieterhöhungen nach Indexklauseln ohne automatische Anpassung bedürfen der Schriftform nach § 550 BGB. Schriftformmängel berechtigen zur ordentlichen Kündigung. Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam und können die Kündigungsmöglichkeit nicht ausschließen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.04.2018 - XII ZR 43/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 43/17
    Entscheidungsdatum : 10. April 2018
    Amtliche Quelle :

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