BGH, Urteil vom 24.07.2013 - XII ZR 104/12
LG Bochum 7. September 2011
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OLG Hamm 13. Juli 2012
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BGH 24. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Mietzahlungen für ein gewerbliches Mietobjekt nach Kündigung durch den Beklagten. Streit besteht über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und die Frage, ob der befristete Mietvertrag wegen Formmangels als unbefristet gilt und somit ordentlich kündbar ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung (§ 543 BGB), wertet diese aber gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung um. Die Schriftformvoraussetzungen des § 550 BGB sind gewahrt, da der Mietbeginn durch die vertragliche Bezugnahme auf die Übergabe hinreichend bestimmbar ist. Die Befristung des Mietvertrags entfällt daher nicht, ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB genügt eine abstrakte, aber eindeutige Bestimmung des Mietbeginns, auch wenn dieser von künftigen Bedingungen abhängt. Eine Umdeutung unwirksamer fristloser Kündigungen in ordentliche ist möglich, wenn der Wille zur Vertragsbeendigung erkennbar ist.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. September 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.07.2013 - XII ZR 104/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 104/12
Entscheidungsdatum : 23. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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