BFH, Urteil vom 23.10.2018 - I R 74/16
FG Baden-Württemberg 7. Oktober 2015
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BFH 23. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger lebt seit 2002 in Rumänien, besitzt daneben eine inländische Wohnung und reicht Einkommensteuererklärungen als beschränkt Steuerpflichtiger ein. Das Finanzamt erkennt Verluste nicht an. Das FG bestätigt beschränkte Steuerpflicht, das FA legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 EStG und § 8 AO. Der BFH hebt das FG-Urteil auf, da die Feststellungen zum inländischen Wohnsitz unzureichend sind. Ein inländischer Wohnsitz begründet unbeschränkte Steuerpflicht auch bei gleichzeitigem ausländischem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland.

Praxishinweis
Mehrere Wohnsitze schließen unbeschränkte Steuerpflicht nicht aus. Die tatsächliche Wohnsitzbegründung im Inland ist sorgfältig zu prüfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht richtet sich nach § 1 EStG unabhängig vom Lebensmittelpunkt und ist von DBA-Ansässigkeit zu trennen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 23.10.2018 - I R 74/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 74/16
Entscheidungsdatum : 22. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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