BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20
OLG Rostock 29. November 2019
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BGH 23. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Wasserschäden an einer Sporthalle, verursacht durch mangelhafte Installationsarbeiten der Beklagten. Die Schäden betreffen neben den Installationen auch zuvor vorhandene Bauteile (Wände, Bodenplatte, Fußböden). Die Klage wurde erstinstanzlich und in der Berufung abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 BGB neben vertraglichen Gewährleistungsansprüchen besteht, wenn der Schaden nicht mit dem Mangelunwert „stoffgleich“ ist. Schäden an anderen Bauteilen sind nicht ausgeschlossen, wenn sie durch austretendes Wasser verursacht wurden und das Integritätsinteresse verletzt ist. Verjährung greift nicht vor 2002 ein.

Praxishinweis
Deliktische Schadensersatzansprüche bei Baumängeln sind auch für Folgeschäden an anderen Gebäudeteilen möglich, sofern diese nicht mit dem Mangelunwert identisch sind. Die Abgrenzung zum Gewährleistungsrecht erfordert sorgfältige Prüfung des Integritätsinteresses und der Schadensausdehnung.

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    www.jura.uni-hannover.de · 1. März 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 21/20
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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