BGH, Urteil vom 19.03.2021 - V ZR 158/19
LG Hamburg 7. Juni 2018
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BGH 19. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte verkauft als Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück mit Wohnhaus an den Kläger. Das Objekt war bei Vertragsschluss nicht unter Denkmalschutz, jedoch im Verzeichnis erkannter Denkmäler eingetragen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Denkmaleigenschaft.

Entscheidungsgründe
Das Denkmaleigenschaft kann einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen. Ein Anspruch scheitert jedoch an der fehlenden Arglist des Beklagten, da diesem die Kenntnis der Erben oder der Hausverwaltung nicht analog § 166 BGB zugerechnet wird. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Revision führt zur Klageabweisung.

Praxishinweis
Bei Verkauf durch Testamentsvollstrecker ist die Wissenszurechnung über Erben oder Hausverwaltung zur Arglist nicht anzunehmen. Die Denkmaleigenschaft begründet zwar einen Sachmangel, doch ohne eigene Kenntnis oder zurechenbares Wissen besteht kein Schadensersatzanspruch trotz Haftungsausschluss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.03.2021 - V ZR 158/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 158/19
Entscheidungsdatum : 18. März 2021
Amtliche Quelle :

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