BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14
BGH 14. Januar 2016
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LG Berlin 11. Februar 2016

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, beanstandet, dass die Beklagte als Betreiberin eines sozialen Netzwerks Einladungs- und Erinnerungs-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung der Empfänger versendet und Nutzer im Registrierungsprozess über die Nutzung der „Freunde finden“-Funktion unzureichend informiert.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf §§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG. Das Gericht bestätigt, dass unaufgeforderte Einladungs-E-Mails eine unzumutbare Belästigung darstellen und die Beklagte als Täterin haftet, da sie die Empfehlungsfunktion bereitstellt. Zudem liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Nutzer über Art und Umfang der Datennutzung vor. Die Verjährungseinrede greift nicht.

Praxishinweis
Unaufgeforderte Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung sind stets unzulässig. Betreiber sozialer Netzwerke haften für durch Nutzer ausgelöste Werbe-E-Mails, wenn sie Empfehlungsfunktionen bereitstellen. Zudem ist eine klare und vollständige Aufklärung über Datenverwendung im Registrierungsprozess zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 65/14
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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