BGH, Urteil vom 30.11.2009 - II ZR 208/08
OLG Brandenburg 23. Juli 2008
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BGH 30. November 2009

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Sachverhalt
Die Beklagte, Gesellschafterin und ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH, erklärt ihren Austritt aus wichtigem Grund. Die Satzung sieht ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter vor, dessen Fortgeltung bis zur Umsetzung des Austritts streitig ist. Die Klägerin verlangt Unterlassung und Auskunft über Wettbewerbstätigkeiten der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Wettbewerbsverbot gilt nur bis zum wirksamen Austritt, nicht bis zur formellen Übertragung des Geschäftsanteils (§§ 34 GmbHG, 138 Abs. 1 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG). Ein darüber hinausgehendes Verbot stellt ein unzulässiges Berufsverbot dar und ist sittenwidrig. Die Beklagte bleibt bis zur Umsetzung Austritts Gesellschafterin, darf ihre Rechte aber nur im Umfang ihres Abfindungsinteresses ausüben.

Praxishinweis
Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind verfassungskonform nur bis zum wirksamen Austritt zulässig. Nach Austritt darf der Gesellschafter trotz formeller Mitgliedschaft nicht über Gebühr in seiner Berufsausübungsfreiheit beschränkt werden. Wettbewerbsverbote über diesen Zeitpunkt hinaus sind regelmäßig nichtig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.11.2009 - II ZR 208/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 208/08
    Entscheidungsdatum : 30. November 2009
    Amtliche Quelle :

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