BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08
BGH 3. Dezember 2009
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BGH 19. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen des Schuldners, der seine Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Beklagte abgetreten hat. Der Kläger begehrt die Rückübertragung und Auskehrung der Versicherungsleistungen an die Insolvenzmasse.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 36 Abs. 1, 129, 134 InsO sowie §§ 850a, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der BGH stellt klar, dass bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrenten im Insolvenzverfahren unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 850b ZPO) in die Masse fallen können. Die Billigkeitsprüfung obliegt dem Insolvenzgericht oder Prozessgericht bei Anfechtung.

Praxishinweis
Berufsunfähigkeitsrenten sind nicht grundsätzlich unpfändbar im Insolvenzverfahren. Insolvenzverwalter können unter Berücksichtigung der Billigkeit (§ 850b ZPO) deren Massezugehörigkeit geltend machen. Eine umfassende Einzelfallabwägung ist erforderlich, um die Pfändbarkeit zu bestimmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 189/08
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2009
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text