BVerfG, Entscheidung vom 15.09.1999 - 2 BvR 2360/95
BVerfG 15. September 1999
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EGMR 26. Oktober 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der eine Maßnahme nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO betrifft. Streitgegenstand sind verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verabreichung mehrerer Brechmittel, insbesondere Apomorphin, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Zulässigkeit nicht angenommen (§ 93a Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht betont den Subsidiaritätsgrundsatz, wonach fachgerichtliche Klärung medizinisch verfassungsrechtlicher Fragen vorzugehen hat. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um Grundrechtsverletzungen zu verhindern.

Praxishinweis
Verfassungsrechtliche Einwände gegen Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO sind vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden nur an, wenn die Subsidiarität gewahrt ist und fachgerichtliche Klärungen erfolgt sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 15.09.1999 - 2 BvR 2360/95
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2360/95
    Entscheidungsdatum : 14. September 1999
    Amtliche Quelle :

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